StR 2017 S. 222), ist zwischen dem privilegiert zu besteuernden Einkommen aus der Auflösung von stillen Reserven anlässlich der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und den anderen Einkünften des selbständig Erwerbenden zu unterscheiden. Die ordentlichen Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit fallen nicht unter die privilegierte Besteuerung (Betriebseinkommen bleibt Betriebseinkommen), auch wenn sie anlässlich der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden.