Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und andere Einkünfte, die nicht aus der Liquidation stammen, werden von der Privilegierung ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 1 Abs. 3 lit. a LGBV). Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2016 (2C_1015/2015 Erw. 5.5. ff; ASA 85 S. 499; StR 2017 S. 222), ist zwischen dem privilegiert zu besteuernden Einkommen aus der Auflösung von stillen Reserven anlässlich der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und den anderen Einkünften des selbständig Erwerbenden zu unterscheiden.