"2.3.1. Unter die Privilegierung fällt die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven, die mit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit in einem mehr oder minder direkten Zusammenhang stehen; die ordentlichen Gewinne unterliegen unverändert der ordentlichen Besteuerung (IVO P. BAUMGARTNER, in: MARTIN ZWEIFEL/ MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum DBG, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 37b N 13). Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und andere Einkünfte, die nicht aus der Liquidation stammen, werden von der Privilegierung ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 1 Abs. 3 lit.