d nachweist, erhoben. Der Restbetrag der realisierten stillen Reserven wird ebenfalls -9- mit einer Jahressteuer zu 40 % des Tarifs getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Die Zusammenrechnung nach Absatz 2 kommt nicht zur Anwendung. […]" 5.3.4. Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid vom 28. Februar 2018 (WBE. 2017.372; bestätigt durch das Bundesgerichtsurteil vom 9. August 2018 [2C_302/2018]) ausgeführt: