5.3.3. Gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG (in der im Jahr 2017 geltenden Fassung; vgl. auch Art. 11 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG] und den gleichlautenden Art. 37b Abs. 1 DBG) unterliegt einer getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 40 % des Tarifs,