5.3.2. Gemäss § 266 Abs. 1 lit. b StG ist bei Grundstücken, die nicht vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, der gemäss Wertzerlegung als Geschäftsvermögen bezeichnete Teil im Wert der Anlagekosten ins Privatvermögen zu überführen. Liegt der Buchwert unter den Anlagekosten, ist die Differenz mit der Einkommenssteuer zu erfassen. Die Besteuerung dieser wiedereingebrachten Abschreibungen wird bis zur Veräusserung oder bis zur Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgeschoben. Der Aufschub endet mit dem Ereignis, das früher eintritt. Die Steuerpflichtige Person kann auf den Steueraufschub verzichten.