Unbestritten ist sodann, dass die Besteuerung dieser wiedereingebrachten Abschreibungen im Jahr 2017 erfolgen soll. Zu entscheiden ist die Frage, ob die Besteuerung im ordentlichen Veranlagungsverfahren oder mit einer separaten Jahressteuer zu erfolgen hat. 5.3. 5.3.1. Gemäss § 27 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 StG).