5.2. Die Rekurrenten sind sich darin einig, dass die Besteuerung von wiedereingebrachten Abschreibungen von CHF 37'446.00, welche im Jahr 2001 aus der mit der Einführung der Präponderanzmethode resultierenden Überführung von GB Q., Parzelle bbb, in das Privatvermögen resultierten, aufgeschoben wurde (vgl. "Eröffnung des Besteuerungsaufschubes von wiedereingebrachten Abschreibungen bei mehrheitlich privat genutzten Liegenschaften mit der Veranlagung 2001"). Unbestritten ist sodann, dass die Besteuerung dieser wiedereingebrachten Abschreibungen im Jahr 2017 erfolgen soll.