5.1.5. Die Steuerkommission Q. verwies im angefochtenen Einspracheentscheid zur Begründung auf die Stellungnahme des LE KStA vom 28. April 2020 5.1.6. Im Rekurs wurde ergänzt, mit der Verpachtung der Liegenschaft an die E._____ AG sei die selbständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben worden. Das Grundstück sei im Umfang von fff ha als Ersatzland zur landwirtschaftlichen Nutzung für andere Landwirte abgetreten worden. Weitere ggg ha seien als Ober- und Unterbodendepot übergeben worden. Mit dem Entzug von insgesamt 4.6 ha sei die gänzliche Aufgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bewirkt worden.