5.1.4. Mit der "Einsprache" vom 12. Juli 2019 gegen die provisorische Steuerrechnung 2017 (Schreiben des Gemeindesteueramtes Q. vom 7. August 2019) wurde von den Rekurrenten an der in der Stellungnahme vom 27. Mai 2019 zum Veranlagungsvorschlag vertretenen Auffassung wörtlich und ebenso inhaltlich in der Einsprache vom 11. November 2019 festgehalten. In der Einsprache wurde gleich wie in der Stellungnahme vom 28. Mai 2020 zum Bericht des LE KStA vom 28. April 2020 erklärt, der Steueraufschub nach § 266 Abs. 1 lit. b StG stelle lediglich einen Aufschub der Besteuerung des Kapitalgewinnes aus dem Jahr 2001 dar. Eine Besteuerung im Jahr 2017 sei periodenfremd.