Dem Antrag auf Aufhebung des Steueraufschubes könne entsprochen werden. Zwar seien die Altersgrenze, der Rekurrent sei 2017 65 Jahre alt geworden, und das Kriterium der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt. Da die stillen Reserven aber nicht in den Jahren 2016 und 2017, sondern in den Jahren 2001 und früher entstanden seien, könne keine Besteuerung mit der separaten Jahressteuer erfolgen.