2019 wurde dazu ausgeführt, mit der Veranlagung 2001 sei dem Antrag auf Besteuerungsaufschub der wiedereingebrachten Abschreibungen auf GB Q., Parzelle bbb, aufgrund der mehrheitlich privat genutzten Liegenschaft stattgegeben worden. Die Besteuerung sei gemäss § 266 Abs. 1 lit. b StG aufgeschoben worden. Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 sei die Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen verlangt worden. Aufgrund dessen, dass die Liegenschaft nicht verkauft worden sei, sei von einer Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich Getreideanbau im Jahr 2017 auszugehen. Dem Antrag auf Aufhebung des Steueraufschubes könne entsprochen werden.