Selbständige Erwerbstätigkeit setzt aber Geschäftsvermögen voraus. Es wäre daher widersprüchlich, hier noch von selbständigem Erwerbseinkommen auszugehen, nachdem die Liegenschaft dem Privatvermögen zugeordnet ist!" 5.1.3. Die Vorinstanz rechnete im Veranlagungsverfahren (Veranlagungen vom 23. August 2019 und korrigierte Veranlagung vom 21. Oktober 2019) wiedereingebrachte Abschreibungen von CHF 37'446.00 gemäss § 266 Abs. 1 lit. b StG zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2017 hinzu. Mit Schreiben des Gemeindesteueramtes Q. vom 7. August -7-