5.1.2. Mit dem Veranlagungsvorschlag vom 23. Mai 2019 wurden wiedereingebrachte Abschreibungen von CHF 37'446.00 als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfasst. Erstmals wurde mit Schreiben vom 13. Mai 2019 und dann mit der Stellungnahme vom 27. Mai 2019 zum Veranlagungsvorschlag vom 23. Mai 2019 die Besteuerung der kumulierten Abschreibungen von CHF 37'456.00 mit einer Jahressteuer nach § 45 Abs. 1 lit. f StG beantragt. Es wurde erklärt, die "Liegenschaft wurde mittels Präponderanzmethode per 01.01.2001 ins Privatvermögen eingestuft. Selbständige Erwerbstätigkeit setzt aber Geschäftsvermögen voraus.