3.3. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt in vergleichbaren Fällen in der Regel zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Nur aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens ist vorliegend auf die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz im Interesse der Rekurrenten zu verzichten. Hingegen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.