2. Mit Rekurs wird auch die privilegierte Besteuerung der kumulierten Abschreibungen nach Art. 37b des Gesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) beantragt. Da die direkte Bundessteuer nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides ist, kann auf den Rekurs in diesem Punkt nicht eingetreten werden.