8. Das Gemeindesteueramt Q. und das KStA beantragen die kostenfällige Abweisung des Rekurses. -4- 9. A. und B. haben eine Replik erstatten lassen. 10. Das Spezialverwaltungsgericht hat vom Gemeindesteueramt weitere Unterlagen einverlangt. -5- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).