Korrektur der Veranlagung Ziff. 2.1 durch Streichung folgender Aufrechnungen der: - wiedereingebrachte Abschreibungen Fr. 37'446.00 - Schuldzinsen Fr. 8'250.00 - Reingewinns von Fr. 9'888.00 Total Streichung Fr. 55'584.00 BEGEHREN IV 1) Es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 2) Es sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.