1) Es seien die kumulierten Abschreibungen von CHF 37'446.00 mit separater Jahressteuer zu erfassen (Streichung des Einkommens unter Ziffer 2.1 der Veranlagung). 2) Die Abrechnung sei privilegiert nach ยง45, Abs. 1, lit f und Art. 37 b, DBG vorzunehmen 3) Vorweg sei der AHV Sonderbeitrag abzuziehen BEGEHREN II