3. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 (Korrektur) wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2017 neu zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 167'200.00 und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 31'000.00 veranlagt. Dabei wurden verschiedene Aufrechnungen vorgenommen. 4. Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2019 liessen A. und B. mit Schreiben vom 11. November 2019 Einsprache erheben. Sie stellten die Anträge: "1) Streichung der Einkommensposition 2.1 Fr. 55'584.00, selbständige Tätigkeit 2) Die kumulierten Abschreibungen nach §266 Abs. 1 lit. b seien mit einer separaten Jahressteuer zu erfassen.