1. Mit Verfügung vom 23. August 2019 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2017 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 169'400.00 und einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 31'000.00 veranlagt. 2. Mit Schreiben vom 17. September 2019 wurde die Veranlagungsverfügung vom 23. August 2019 widerrufen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Pauschalabzug für den Liegenschaftsunterhalt nicht berücksichtigt worden sei.