9. Die Gegenüberstellung von Mittelherkunft und -verwendung ergibt ein Ein- kommens-Manko von CHF 22'469.60. Das Einkommensmanko ist praxisgemäss abzurunden (AGVE 2001 S. 208; SGE vom 20. März 2014 [3-RV. 2012.212]) und beträgt somit CHF 20'000.00. Im Übrigen erscheint die Ermessensveranlagung nicht unmöglich bzw. offensichtlich unzutreffend und ist nicht zu beanstanden. 10. Zusammenfassend hat die Steuerkommission Q. zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen. Den Rekurrenten ist der Nachweis der - 12 -