8.1.2. Soweit die Rekurrenten vorbringen, dass die Lebenshaltungskosten nicht CHF 34'800.00 betragen haben sollen, ist darauf hinzuweisen, dass zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten bei Vermögensvergleichsrechnungen, so weit nicht die effektiven Kosten bekannt bzw. nachgewiesen sind, regelmässig auf die "Richtlinien für die Berechnung des beitreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben des Obergerichts vom 21. Oktober 2009)" abgestellt wird. Für ein Ehepaar mit drei Kindern (L., Jahrgang aa; M., Jahrgang bbb und N., Jahrgang ccc)