7.4.2. Im Einspracheverfahren und Rekursverfahren wird vorgebracht, dass der Rekurrent häufig das Essen von zuhause mitgenommen habe und deshalb nur wenige Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung angefallen seien. Dem Pauschalabzug stünden keine effektiven Auslagen gegenüber. Das Generalabonnement der K. habe der Rekurrent bereits im Dezember 2017 bezahlt. Am 4. Dezember 2018 habe der Rekurrent der K. CHF 2'322.00 bezahlt und gleichentags eine Gutschrift von CHF 308.00 erhalten. Damit würden sich die Berufsauslagen auf CHF 2'225.00 reduzieren.