7. 7.1. Pauschalabzüge sind grundsätzlich zu streichen und durch die effektiven Ausgaben zu ersetzen. Werden jedoch die effektiven Lebenshaltungskosten vom Steuerpflichtigen nicht dargelegt, so dürfen sie von der Veranlagungsbehörde in der Höhe der Pauschalabzüge festgelegt werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 191 StG N 37 mit Hinweisen). 7.2. Im Vermögensvergleich wurde bei der Mittelherkunft 2016 ein "Total Einkünfte (ohne Eigenmietwert)" von CHF 97'247.00 beziffert. Dies entspricht ungefähr der Deklaration der Rekurrenten in der Steuererklärung 2018 (CHF 97'238.00).