resultiert, ist eine Ermessensveranlagung vorzunehmen (VGE vom 23. Januar 2008 [WBE.2007.342]; AGVE 2005 S. 124 f.). 4.2. Der erstellte Vermögensvergleich zeigt ein Einkommensmanko von rund CHF 30'000.00. Vor dem Hintergrund der Vermögenszunahme und der Mittelverwendung stellten sich Finanzierungsfragen. Das Gemeindesteueramt Q. war deshalb gehalten, Unterlagen einzufordern. Es hat dabei auch die formellen Voraussetzungen erfüllt (Schreiben vom 5. November 2019). Die offenen Fragen konnten sodann auch nicht gänzlich mit den eingereichten zusätzlichen Unterlagen geklärt werden. Die Vornahme einer Ermessensveranlagung erfolgte deshalb zu Recht.