6. A. und B. liessen eine Replik erstatten und reichten weitere Belege ein. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Vorliegend strittig ist die teilweise ermessensweise Veranlagung ("Einkünfte aus weiteren Vergütungen [P1]" von CHF 30'000.00). Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung nach § 191 Abs. 3 StG vorlagen.