1. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 95'100.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 95'100.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 0.00) veranlagt. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 17. Dezember 2019 erhoben A. und B. mit Schreiben vom 14. Januar 2020 Einsprache. Sie beantragten, das zusätzlich aufgerechnete Einkommen von CHF 30'000.00 sei zu streichen. 3. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.