13.2.2. Vorliegend beträgt der Streitwert rund CHF 2'000.00. Der Fall hat einen mittleren Schwierigkeitsgrad und eine eher geringe Bedeutung. Zudem ist von einem mittleren erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 2'500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. - 23 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen. Das steuerbare Einkommen wird auf CHF 104'600.00 festgesetzt. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.