13. 13.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin und die Kosten des Rekursverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 13.2. 13.2.1. Sodann ist der Rekurrentin für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Parteientschädigung wird gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT) festgelegt.