Während ihrer Ferienabwesenheit putze die Reinigungskraft auch das dritte Gästezimmer und das grosse Bad. Die geltend gemachte Arbeitszeit erscheint dem tatsächlichen Arbeitsaufwand für den vorliegenden Auftrag angemessen. Die Ausführungen der Rekurrentin sind somit nachvollziehbar und die Kosten der Putzfrau im Umfang von CHF 4'350.00 steuerlich anzuerkennen. 10.3.3. Einen Nachweis für die geltend gemachte Hausratsversicherung von anteilsmässig CHF 382.30 liegt nicht vor. Somit kann dieser Betrag nicht berücksichtigt werden.