10.2. Nicht zu den geschäfts- oder berufsmässig begründeten Aufwendungen zählen Privataufwendungen wie solche für den Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie, aber auch Ausgaben für Ferien, private Reisen, Ferienwohnungen etc. Als Gewinnungskosten geltend gemachten Aufwendungen kann dabei nicht nur integral wegen ihrer privaten Veranlassung die geschäftsmässige Begründung fehlen. Es ist vielmehr auch denkbar, dass Aufwendungen, obwohl sie im Grundsatz geschäftlich veranlasst sind, teilweise – ihrem Umfang nach – privat veranlasst sind und ihnen deshalb die geschäftsmässige Begründetheit abzusprechen ist (VGE vom 12. September 2012 [WBE.2011.366];