9.3. Schliesslich ist festzustellen, dass die Rekurrentin entgegen der Angaben der Steuerkommission Q. ausweislich der Akten nicht bloss 2,9 RE als vermietet bezeichnet hat. Selbst auf dem Schreiben betreffend Aktenedition wurde mit roter Farbe auch die zusätzlich vermieteten Nebenräume – also die Küche und die Bäder – erwähnt. Diese wurden jedoch in der Folge auf dem Raumeinheitenblatt nicht markiert und von der Steuerkommission Q. nicht hinzugezählt. Dem Vorwurf der Steuerkommission Q., das Vorgehen der Rekurrentin (Vermietung von zuerst bloss 2,9 RE, dann plötzlich 7,1 RE) mache den Anschein der Steueroptimierung ist somit nicht zu folgen.