Auch die Ausführungen für den 1. Stock sind nachvollziehbar. Es ist plausibel, dass die Vermietung der zwei Zimmer je eine Nasszelle (bzw. dessen Mitbenützung) und allenfalls auch einen Balkon beinhaltet. Für eine überwiegend durch die Mieter genutzte Diele bzw. deren Anteil besteht kein Nachweis. Zwar ist auf dem Grundrissplan ersichtlich, dass die Diele als Zugang zu den Zimmern genutzt werden muss, eine überwiegende Nutzung wurde jedoch dadurch nicht belegt. Folglich werden der Rekurrentin im 1. Stock 3,7 RE angerechnet. Estrich und Keller sind nicht als Raumeinheiten auf dem Raumeinheitenblatt erfasst und somit nicht zu berücksichtigen.