6.5. Die Rekurrentin liess in der Replik mitteilen, am Rekurs festzuhalten. Dass es nicht richtig sein könne, die Reinigungskosten als ordentliche Nebenkosten pauschal abzugelten, ergebe sich nebst deren rechtlichen Qualifikation als geschäftsmässige Kosten auch daraus, dass diese allein die Pauschale von CHF 2'049.00, welche das Gemeindesteueramt Q. der Rekursgegnerin zugestehen wolle, um CHF 2'301.00 überschreiten. Damit seien sie mehr als doppelt so hoch, wie die angeblich angemessene Pauschale. Würden die Reinigungskosten nicht zum Abzug zugelassen, müsste die Rekurrentin Einkünfte versteuern, die sie gar nicht erzielt habe.