Was die Nebenkosten anbelange, sei der je hälftige Abzug der Kosten für Wasser und Entsorgung, Heizung und Strom nicht zu beanstanden. Da die vermieteten Räume 60 % (eventualiter 56 %) der gesamten RE ausmachen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rekurrentin für ihren Anteil im Normalfall alleine Nebenkosten verursache, während die Mieter zu dritt seien, scheine die Geltendmachung eines Abzugs von 50 % der effektiven und ausgewiesenen Nebenkosten wiederum sehr moderat. Die Rekurrentin sei für das Jahr 2017 aber weiterhin mit einem Abzug von 50 % der effektiven Strom-, Heiz und Wasserkosten im Gesamtbetrag von CHF 2'046.50 einverstanden.