Bei Verwendung des aktualisierten Eigenmietwerts gemäss der Mitteilung Steuerwert und Eigenmietwert vom 30. November 2016 sei vom Eigenmietwert von CHF 21'051.00 somit 60 %, d.h. CHF 12'630.00 (eventualiter 56 %, d.h. CHF 11'788.00) zum Abzug zuzulassen. Alternativ sei der anerkannte Mietanteil aufgrund der aktuellen Angaben für das Jahr 2017 und unter Berücksichtigung der 7,1 (allenfalls 6,6) vermieteten RE neu zu berechnen. Die Berechnungsgrundlagen seien offenzulegen, damit sie für die Rekurrentin nachvollziehbar seien und es ihr möglich sei, substantiiert dazu Stellung zu nehmen.