Der von der Rekurrentin geltend gemachte Abzug für den Mietanteil, entsprechend dem hälftigen Eigenmietwert, sei nicht zu kürzen. Vielmehr sei ein dem prozentualen Anteil der vermieteten RE entsprechender Abzug zuzulassen. Die vermieteten RE würden 60 % der gesamten RE (ev. 56 %) entsprechen. Bei Verwendung des aktualisierten Eigenmietwerts gemäss der Mitteilung Steuerwert und Eigenmietwert vom 30. November 2016 sei vom Eigenmietwert von CHF 21'051.00 somit 60 %, d.h. CHF 12'630.00 (eventualiter 56 %, d.h. CHF 11'788.00) zum Abzug zuzulassen.