Bei einem Total von 11,8 RE würden die vermieteten 7,1 RE 60 % entsprechen. Würde man nur von 6,6 vermieteten RE ausgehen, entspräche diese immer noch 56 %. Die Rekurrentin habe in ihrer Buchhaltung einen Mietanteil im Betrag von CHF 11'079.50, entsprechend dem hälftigen Eigenmietwert aus dem Jahr 2015 sowie Nebenkosten von CHF 6'397.00 geltend gemacht. Richtigerweise würde der hälftige Eigenmietwert für das Jahr 2017 aufgrund einer Neuschätzung der Liegenschaft im Jahr 2016 CHF 10'525.00 betragen. Wie nachfolgend ausgeführt werde, sei der als geschäftsmässiger Anteil geltend gemachte Mietanteil aber zu niedrig und der Rekurrentin ein höherer Abzug zu gewähren. Die zum Abzug gebrach-