Die Ausführungen der Steuerkommission Q. im Einspracheentscheid bezüglich der Änderung der geschäftlich genutzten RE von 2,9 RE auf 4,4 RE seien offensichtlich falsch und würden eine unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts darstellen. Die Erwägungen bezüglich fehlender Vertrauenswürdigkeit und Steueroptimierung seien zudem ehrverletzend. Wie in der Einsprache ausgeführt und mittels Kennzeichnung der vermieteten RE in dem der Einsprache beigelegten Liegenschaftsprotokoll belegt worden sei, seien im Jahr 2017 in der Liegenschaft 7,1 RE vermietet worden. Die Rekurrentin habe in der Einsprache im Detail erläutert, um welche Räume es sich dabei handle.