6.2. Mit Einspracheentscheid hielt die Steuerkommission Q. fest, im Veranlagungsverfahren sei die Rekurrentin aufgefordert worden, die vermieteten Räumlichkeiten zu bezeichnen. Die Rekurrentin habe 2,9 RE angegeben und ausgeführt, dass die Küche und die beiden Badezimmer gemeinsam genutzt würden. Mit der Einsprache habe die Rekurrentin neu 7,1 RE als geschäftlich genutzte Räume beansprucht. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb diese Räume nicht schon im Veranlagungsverfahren angegeben worden seien. Aus diesem Grund würden die Angaben aus dem Veranlagungsverfahren als glaubwürdiger erachtet, als diejenigen im Einspracheverfahren.