3.3.4. Entgegen der Argumentation der Rekurrentin liegen ihr somit sämtliche Berechnungsgrundlagen, wie das Schätzungsprotokoll, das Raumeinheitenblatt und die VBG, bereits vor bzw. können oder konnten von ihr beim Gemeindesteueramt Q. erhältlich gemacht werden. Auch die Begründungspflicht wurde – wenn auch minimal – erfüllt. Folglich ist keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgt. -7-