Sowohl die Veranlagungsdetails als auch der Einspracheentscheid enthalten eine – wenn auch äusserst knappe – Begründung für die Anwendung des Pauschalabzugs bzw. des Nichtabzugs der Reinigungskosten. Ob die Begründung korrekt ist bzw. welche Abzüge vorliegend gemacht werden können, wird nachfolgend in Erwägung 10 geprüft.