Die für die Berechnung des Mietanteils massgebende Raumeinheit wird in Anhang 9 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke vom 4. November 1985 (VBG) definiert. Danach wird die Raumeinheit eines Zimmers nach dessen Fläche bestimmt. Die Fläche der Räume wurde bei der Schätzung der Liegenschaft im Schätzungsprotokoll bzw. (teilweise) im Raumeinheitenblatt festgehalten. Daraus ergeben sich die Raumeinheiten gemäss Anhang 9 zur VBG.