Fehlt ein Schätzungsprotokoll, wird der Mietzins durch die offizielle Zimmerzahl plus zwei (für Nebenräume wie die Küche und das Bad) geteilt und mit der Anzahl der geschäftlich genutzten Räume multipliziert (zum Ganzen: SGE vom 20. Juli 2017 [3-RV.2017.43] mit Hinweisen). In Ziffer 4.3 des Einspracheentscheids wurde ausgeführt, dass zu den 2,9 RE (Zimmer) die Hälfte der Badezimmer und der Küche, somit zusätzlich 1,5 RE, hinzugerechnet würden. Dies ergebe ein Total von 4,4 RE bzw. 68,3 m2.