2.3. Zu beurteilen sind vorliegend in einem ersten Schritt die von der Rekurrentin aufgeworfenen formellen Fragen der Rechtsverletzung durch unzureichende Begründung des Einspracheentscheids sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsverletzung durch Verletzung der Beweisregeln. Erst wenn diese Fragen zu verneinen sind, kann in einem zweiten Schritt materiell geprüft werden, ob die strittigen Aufrechnungen korrekt sind. 3. 3.1. Die Rekurrentin lässt geltend machen, es sei unklar, wie der zum Abzug zugelassene Mietanteil berechnet und warum der Abzug der Nebenkosten gänzlich gestrichen worden sei.