4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Rekursgegners." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3- 5. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt (nachfolgend: KStA) beantragten die Abweisung des Rekurses. 6. A. liess eine Replik erstatten. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat weitere Abklärungen beim Gemeindesteueramt Q. getätigt und Unterlagen beim Gemeindesteueramt Q. eingeholt (Aktennotizen vom 17. März 2022 und vom 20. Juni 2022).