4. Den Einspracheentscheid vom 21. September 2020 (Zustellung am 22. Oktober 2020) liess A. mit Rekurs vom 18. November 2020 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. Sie liess folgende Anträge stellen: "1. Der Einspracheentscheid vom 21. September 2020 sei hinsichtlich des steuerbaren Einkommens aufzuheben. 2. Es sei auf die Aufrechnung eines Mietanteils sowie auf die Aufrechnung von Nebenkosten zu verzichten. 3. Es sei das steuerbare Einkommen der Rekurrentin mit CHF 103'257, eventualiter nach Berechnung des Spezialverwaltungsgerichts, festzusetzen.