5.3.3. Für alle 15 Rechnungen kann diese Buchungsweise aus den Buchhaltungsunterlagen nachvollzogen werden. Damit hat die Rekurrentin – wie sie im Rekursschreiben zutreffend erkennt – die Verbuchung der Rechnungen so vorgenommen, wie von der Steuerkommission Q. im Einspracheentscheid ("Kasse an Einnahmen sowie Debitoren an Kasse") gefordert. Zu hoch dargestellte Bargeldbezüge (höher als tatsächlich erfolgt) sind aufgrund dieser (korrekten) Verbuchung von Rechnungen nicht erkennbar.