Dabei stützt sie sich offenbar auf das Schreiben der Rekurrentin zur Steuerperiode 2015, in dem diese ausführte, dass sie Einnahmen, welche im Tagesgeschäft falsch mit "bar" anstatt "gegen Rechnung" registriert worden seien, über das Konto Eigenkapital ausgleiche. Abgesehen davon, dass jenes Schreiben die Steuerperiode 2015 betrifft, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, bleiben die genauen Buchungsvorgänge bei dieser Beschreibung der Rekurrentin vage.